Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von Frau Nina Marie Lüdemann Beckersbergstraße 16, 24558 Henstedt-Ulzburg, handelnd unter der geschäftliche Bezeichnung „NMone Design“ (nachfolgend „Anbieter“ oder „Provider“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Anbieter mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ oder „Kunde“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn derAnbieter ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Anbieter auf einSchreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthältoder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Anbieter innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Anbieter und Auftraggeber ist der in Textform geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Anbieters vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
(4) Angaben des Anbieters zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sowie etwaige Darstellungen desselben sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.
(5) Der Anbieter behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Entwürfen, Prospekten, Katalogen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Anbieters weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.
§ 2a Leistungserbringung des Auftragnehmers
(1) Im Rahmen eines Projekts erbringt der Auftragnehmer nach den Anweisungen des Auftraggebers sowie in Abstimmung mit diesem beratende und unterstützende Leistungen („Beratungsleistungen“). Art und Umfang der Leistung werden in einer einzelfallbezogenen Leistungsbeschreibung näher konkretisiert.
(2) Der Auftragnehmer ist in der Wahl des Leistungsorts grundsätzlich frei. Erfordert die Tätigkeit die Anwesenheit an einem bestimmten Ort, ist der Auftragnehmer dort zur Leistungserbringung verpflichtet.
(3) Der Auftragnehmer ist in der Einteilung seiner Arbeitszeit frei.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Dritte zur Erbringung der von ihm geschuldeten Leistungen als Subunternehmer einzuschalten.(5) Der Auftragnehmer ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung etwaig notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu beauftragen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Grafikdesigner entsprechende Vollmacht zu erteilen.
§ 2b Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat die Leistungen des Auftragnehmers durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird insbesondere dem Auftragnehmer die dafür erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen
(2) Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner („Projektleiter“) sowie einen Stellvertreter als feste Bezugspersonen für alle das Projekt betreffenden Angelegenheiten. Sie sind in die Lage zu versetzen, alle das Projekt betreffenden Entscheidungen entweder selbst zu treffen oder zeitnah herbeizuführen. Der Auftraggeber stellt darüber hinaus diejenigen Mitarbeiter zur Verfügung, deren spezielle Kenntnisse zur Verwirklichung des Projekts jeweils notwendig sind.
(3) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann der Auftragnehmer aus diesem Grunde seine Leistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so verlängert sich der dafür vereinbarte Zeitraum angemessen.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den vereinbarten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Anbieters zugrunde liegen und die Leistung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Leistung gültigen Listenpreise des Anbieters (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Anbieter. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
(5) Der Anbieter ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Anbieters durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
(6) GEMA-Gebühren, Portokosten, Druckkosten, Kosten für Bild-, Grafik-, Audio- und Videolizenzen sowie sonstige nutzungsrechtliche Abgeltungen, Künstlersozialversicherungsabgaben und Zollkosten sind vom Kunden zu tragen.
(7) Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.
(8) Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten
§ 3a Vorschuss
Der Anbieter ist berechtigt, jederzeit und ohne Angabe von Gründen einen angemessenen Vorschuss zu verlangen.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) entfällt.
(2) Vom Anbieter in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
(3) Der Anbieter kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Anbieter gegenüber nicht nachkommt.
(4) Der Anbieter haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die der Anbieter nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Anbieter die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Anbieter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Anbieter vom Vertrag zurücktreten.
(5) entfällt
(6) Gerät der Anbieter mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Anbieters auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
§ 4a Einräumung von Nutzungsrechten
1) Sind im Einzelfall die Schaffung konkreter Arbeitsergebnisse geschuldet, wird der Anbieter dem Kunden mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffenden Rechnungen alle für die Verwendung seiner Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist. Im Zweifel erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befristet für die Zeit der Einsatzdauer des Arbeitsergebnisses. Jede darüberhinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters.
(2) Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Absprachen bei dem Anbieter.
(3) Die Übertragung der Nutzungsrechte vom Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters. Bei einem schuldhaften Verstoß ist der Auftraggeber verpflichtet, an den Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe, der für das jeweilige Werk vereinbarten oder sonst üblichen Vergütung zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
(4) „Arbeitsergebnisse“ sind sämtliche durch die Tätigkeit des Anbieters im Rahmen des Vertrags geschaffenen Werke.
(4a) An Zwischenentwürfen und Dateien, die lediglich der Herstellung des Werkes dienen, werden dem Kunden ohne ausdrückliche abweichende Vereinbarung weder Eigentums- noch Nutzungsrechte eingeräumt.
(5) Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte ist der Anbieter berechtigt, die Werke im Rahmen der Eigenwerbung ohne Rücksicht auf das im Einzelfall verwendete Medium kostenfrei zu verwenden. Der Kunde willigt mit Abschluss des Vertrages insbesondere in die werbliche Nutzung auf den unternehmenseigenen Websites und social-media- Profilen des Anbieters ein. Der Auftragnehmer ist in diesem Zusammenhang auch berechtigt, unter Nennung des Namens, der Firma oder sonstiger Kennzeichenrechte des Auftraggebers darauf hinweisen, dass und wie er für ihn tätig geworden ist. Diese Einwilligung kann vom Kunden jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.
§ 5 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Anbieters, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 6 Gewährleistung, Sachmängel bei Werkverträgen
1) Bei Werkverträgen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(2) entfällt
(2a) Für Werkverträge gilt ferner:
a) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Kunde nicht innerhalb von 2 Wochen nach Fertigstellung des Werks die Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.
b) Beruht ein Mangel des Werks auf Stoffen, Materialien, Informationen oder Vorgaben, welche dem Anbieter vom Kunden zur Auftragsdurchführung zur Verfügung gestellt werden, begründet ein Mangel des Werks, der auf diesen Stoffen, Materialien, Informationen oder Vorgaben beruht, keine Gewährleistungsrechte des Bestellers. Den Anbieter trifft insoweit auch keinerlei Prüfpflicht hinsichtlich der Geeignetheit oder sonstigen Mangelhaftigkeit der vom Kunden gelieferten Stoffe, Materialien, Informationen oder Vorgaben.Der Auftraggeber stellt sicher, dass er Inhaber sämtlicher für die vertragliche Nutzung der Werkstücke erforderlichen Rechte ist, insbesondere, dass er über erforderliche Urheber- und Leistungsschutz, Marken-, und sonstige Rechte verfügt und sie zum Zwecke der Vertragserfüllung auf den Auftragnehmer übertragen kann, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich, in dem für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang.
c) Soweit eine Design-Dienstleistung Gegenstand des Werkvertrages ist, ist der Anbieter im Rahmen der ausdrücklich vereinbarten Spezifikationen (z.B. Inhalt, Anordnung, Farben, soweit jeweils ausdrücklich vereinbart) in der Gestaltung frei. aa) Über die ausdrücklich vereinbarten Spezifikationen hinaus, ist eine bestimmte Art der Gestaltung nicht geschuldet. bb) Eine Gestaltung, die nicht dem ästhetischen Empfinden des Kunden entspricht, im Übrigen aber alle vereinbarten Spezifikationen erfüllt, vermag einen Sachmangel des Werks nicht zu begründen.
d) Nach Fertigstellung und Abnahme des Werks übergibt der Anbieter dem Kunden eine Kopie des fertigen Werkstücks auf dem vereinbarten Medium. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, dem Kunden auch zu einem späteren Zeitpunkt noch weitere Kopien zur Verfügung zu stellen. Die (Neu-) Anfertigung und Überlassung des Werks ist gesondert zu vergüten.
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Anbieters, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(5) entfällt
(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
§ 7 Dienstverträge und Geschäftsbesorgungsverträge
(1) Ein etwaiges Kündigungsrecht nach § 627 BGB wegen „besonderer Vertrauensstellung“ ist ausgeschlossen. (2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung des Anbieters auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbes. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
(2) Der Anbieter haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Erbringung der Leistung, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit der Anbieter gem. § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Anbieter bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Anbieters für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag je Schadensfall beschränkt, der dem typischen vorhersehbaren Schaden entspricht, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(4a) Für die wettbewerbs- und kennzeichen-, oder urheberrechtliche Zulässigkeit und die markenrechtliche Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten oder Arbeitsergebnisse haftet der Anbieter nicht. Der Anbieter empfiehlt dem Kunden, hier rechtzeitig selbst entsprechende Recherche vorzunehmen.
(4b) Soweit die Erstellung von visuellen Medien von Personen (z.B. Fotos) Gegenstand der beauftragten Leistungen des Auftragnehmers sind, obliegt es dem Auftraggeber, die für die geplante Verwendung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen (sog. Model-Release) einzuholen. Der Auftragnehmer haftet nicht dafür, wenn und soweit die von ihm erstellten Werke mit Rechten Dritter belastet sind. Den Auftragnehmer trifft insoweit auch keine Prüfungspflicht.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
(6) Soweit der Anbieter technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Anbieters wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Besondere Bestimmungen für Website-Erstellungsverträge
(1) Für Verträge zwischen dem Anbieter und dem Auftraggeber, die die Erstellung oder Umgestaltung einer Website zum Gegenstand haben, geltend die in den folgenden Absätzen enthaltenen Regelungen vorrangig vor anderen Bestimmungen in diesen Lieferbedingungen.
(2) Der Anbieter gestaltet das Webseiten-Layout in Abstimmung mit dem Kunden und legt ihm dieses zur Abnahme vor.
(3) Die rechtliche Verantwortung, insbesondere die telemedien- sowie presserechtliche und wettbewerbsrechtliche sowie die marken- und urheberrechtliche Verantwortung für den Inhalt der Webseite des Auftraggebers, trägt ausschließlich der Auftraggeber. Die inhaltliche Gestaltung des redaktionellen Teils der Webseite obliegt gleichfalls weiterhin ausschließlich dem Auftraggeber. Der Auftraggeber ist verpflichtet, zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Inhalte nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.
(4) Der Auftraggeber stellt sicher, dass er Inhaber sämtlicher für die vertragliche Nutzung der Webseite erforderlichen Rechte ist, insbesondere, dass er über erforderliche Urheber- und Leistungsschutz, Marken-, und sonstige Rechte verfügt und sie zum Zwecke der Vertragserfüllung auf den Auftragnehmer übertragen kann, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich, in dem für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang.
(5) Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, gesetzliche vorgeschriebene Pflichtangaben und Rechtstexte, insbesondere Impressum, Datenschutzhinweise, AGB sowie produktspezifische Hinweispflichten, zu erstellen und in die Website einzupflegen. Soweit der Anbieter derartige Texte in die Website einstellt, handelt es sich dabei lediglich um Platzhalter, für deren Richtigkeit und Rechtssicherheit vom Anbieter keine Haftung übernommen wird.
(5a) Der Anbieter führt keine rechtliche Beratung durch.
(6) Für die Abnahme der Website gilt folgendes:
(a) Nach vollständiger Übergabe und Installation der fertig gestellten Website (nachfolgend: „Software“) wird eine zweiwöchige Testphase vereinbart. Diese beginnt mit der vollendeten Installation der die Website enthaltenden Software und der Migration der Webseite auf die Domain des Auftraggebers ("Live-Schaltung"). Die Testphase ermöglicht dem Kunden eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Vertragssoftware und ihrer Übereinstimmung mit den vereinbarten Spezifikationen sowie des Layouts und eine Überprüfung auf etwaige sonstige Mängel hin. Dem Kunden wird empfohlen, die Software zunächst nicht-öffentlich und passwort-geschützt in einer sogenannten „Staging-Umgebung“ zu testen, bevor er die Website öffentlich einsetzt.)
(b) Der Kunde wird während der Testphase auftretende Fehler der Vertragssoftware dem Anbieter schriftlich anzeigen. Der Anbieter steht dem Kunden auch während der Testphase zur Verfügung, um gerügte Mängel der Vertragssoftware zu untersuchen und zu beheben.
(c) Sollten noch während der Testphase Fehler der Software auftreten und zeigt der Kunde diese Fehler dem Anbieter schriftlich an, so verlängert sich die Testphase bis zur Behebung des Fehlers und um eine sich daran anschließende angemessene Prüfungsfrist.
(d) Der Anbieter übernimmt keine Verantwortung für den Server, die Datenleitungen, den Internet-Zugang der Nutzer sowie die Sicherheit und den Schutz der Website vor der Einwirkung Dritter (z.B. durch Hacker-Angriffe). Der Anbieter empfiehlt dem Kunden, eine regelmäßige Datensicherung der Website vorzunehmen.
(7) Der Kunde wird den Anbieter im Impressum und - falls nicht anders vereinbart - auch im Footer der Webseite nennen und auf die Unternehmenswebseite des Anbieters verlinken.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Anbieter und dem Auftraggeber nach Wahl des Anbieters der Sitz des Anbieters oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Anbieter ist in diesen Fällen jedoch der Sitz des Anbieters ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Anbieter und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Ende der allgemeinen Geschäftsbedingungen -
Stand: 25.07.2023